Tierhaltung in der Mietwohnung

Was ist erlaubt?

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Nicht jeder, der sich ein Tier anschaffen möchte, wohnt im eigenen Haus mit Garten. Die Tierhaltung in der Mietwohnung kann zu Problemen mit dem Vermieter führen. Worauf man im Mietvertrag achten sollte, bevor Hund oder Katze einziehen.

Kleintiere sind grundsätzlich erlaubt
Gesetzliche Regelungen darüber, ob ein Tier in der Wohnung gehalten werden darf, gibt es nicht. Dies ist jeweils eine Übereinkunft zwischen Vermieter und Mieter, die im Mietvertrag festgeschrieben ist. Enthält der Mietvertrag keine Klausel über Tierhaltung, sind zumindest Kleintiere wie z. B. Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen oder Wellensittiche erlaubt. Dies kann vom Vermieter nicht untersagt werden, Klauseln wie z. B. „Tierhaltung verboten“ sind unwirksam. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Kleintiere nur „in üblicher Zahl und Art“ gehalten werden und keine Störungen der Nachbarn oder Schäden an der Wohnung verursachen. Bei Beschwerden kann der Vermieter auf Unterlassung bestehen.

Hund oder Katze in der Wohnung?
Hunde und Katzen gelten nicht als „Kleintiere“, ihre Haltung muss gesondert geregelt werden. Hier werden oftmals Klauseln wie „Tierhaltung erfordert Zustimmung des Vermieters“ verwendet. Also: Rechtzeitig vor der Anschaffung von Hund oder Katze mit dem Vermieter sprechen. Falls keine sachlichen Gründe dagegen vorliegen, und erst recht, wenn im selben Haus bereits Hunde oder Katzen leben, wird der Vermieter dem Tierwunsch in aller Regel zustimmen. Auf der anderen Seite sind aber auch Klauseln wie „Hunde verboten“ rechtswirksam.

Auf gute Nachbarschaft
Katzenhalter werden normalerweise keine Probleme mit den Nachbarn haben – ein Hund, der laut bellt, kann da schon eher zu Unmut führen. Man sollte auch bedenken, dass nicht alle Menschen ausgewiesene Hundefreunde sind oder vielleicht sogar Angst haben. Deshalb: Am besten vorab mit den Mietern der Nachbarwohnung sprechen und auf den Tierwunsch hinweisen. Ein offenes Wort zur rechten Zeit ist besser, als nervenaufreibender Streit in der Hausgemeinschaft.

Sonderregelung bei gefährliche Tiere
Die Haltung gefährlicher Tiere in einer Wohnung ist hingegen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters erlaubt. Unter gefährlichen Tieren sind zum einen solche zu verstehen, die sich bereits konkret als gefährlich erwiesen haben. Daneben gibt es aber Tierarten, die generell als gefährlich gelten. So ist der Vermieter berechtigt die Haltung von so genannten Kampfhunden zu untersagen.

Tierhaltung in der Mietwohnung: Exotische und giftige Tiere
Die Haltung von ungewöhnlichen oder exotischen Tiere bedarf immer der Zustimmung des Vermieters. Bei der Haltung von giftigen Spinnen und Schlangen gelten andere Maßstäbe: Es ist nicht bedeutsam, ob die Haltung allgemein üblich ist. Hier interessiert nur, ob schutzwürdige Interessen des Vermieters oder der übrigen Hausbewohner berührt werden können. Von Bedeutung sind Art, Anzahl, Größe sowie die Auswirkungen auf die Umwelt und die Gefährlichkeit der Tiere. Hält ein Mieter also Schlangen, Reptilien oder Spinnen, von denen weder Gefahren noch Geruchs- oder Geräuschbelästigung ausgehen, ist eine Erlaubnis zu erteilen (z. B. Königsnattern). Voraussetzung ist aber stets eine artgerechte Haltung. Etwas anderes gilt für Gift- und Riesenschlangen, Skorpione und giftige Spinnen. Unabhängig von ihrer Größe haben sich diese Tiere als gefährlich erwiesen. Die Haltung solcher Tiere bedarf daher grundsätzlich der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters.

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