Maulkorbzwang für Kampfhunde

Hund ist nicht gleich Hund.

Das österreichische Verfassungsgericht hat entschieden: Der Leinen- und Maulkorbpflicht für „Kampfhunde“ in Niederösterreich ist nicht verfassungswidrig.

Die Leinen- und Maulkorbpflicht für „Kampfhunde“ in Niederösterreich ist nicht verfassungswidrig. Das hat der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) festgestellt. Das Gericht hatte sich aufgrund von Anträgen des Unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich (UVS) mit dieser Rechtsfrage zu beschäftigen. Der UVS meinte, es widerspreche dem Gleichheitssatz, dass für gewisse Hunde („Kampfhunde“) per Gesetz ein Leinen- und Maulkorbzwang an öffentlichen Orten festgelegt wird. Und zwar unabhängig vom tatsächlichen Gefährungspotenzial des einzelnen Hundes. Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Ansicht nicht. Wenn der Gesetzgeber aufgrund einer Liste von Hunden, denen er erhöhtes Gefährungspotenzial zuschreibt, eine gleichzeitige Leinen- und Maulkorbpflicht vorschreibt, ist das nicht verfassungswidrig.

In Niederösterreich ist seit Anfang 2010 ein neues Hundehaltegesetz in Kraft. Halter von Hunden mit “erhöhtem Gefährdungspotenzial” sowie bereits auffällig gewordener Tiere müssen ihre Sachkenntnisse zur Haltung in Form eines „Hundeführerscheins“ nachweisen. Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Terrier, Dogo Argentino, Bandog, Rottweiler und Tosa Inu definiert.

Nach oben scrollen