BGH-Urteil Hunde in Mietwohnungen

zuSusanBeaucamp
Sind Hunde jetzt generell erlaubt?

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.03.2013 (Az. 168/12) entschieden, dass das in vielen Mietverträgen formularmäßig geregelte Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unwirksam ist. Der BGH führt damit seine „tierfreundliche“ Rechtsprechung fort. Das höchste deutsche Zivilgericht hatte bereits in einem Urteil vom 14.11.2007 (Az. 14.11.2007 (Az. VIII ZR 340/06) entschieden, dass das formularmäßige Verbot der Haltung von Kleintieren in Mietverträgen unwirksam sei.

Das Urteil des BGH vom 20.03.2013 gilt zunächst nur für formularmäßige Mietverträge, also beispielsweise vorformulierte Mietverträge, die vom Vermieter generell verwendet werden. Das Urteil gilt aber auch für Mietvertragstexte, wie sie von verschiedenen Vereinen (z. B. Mieterverein; Haus- und Grundbesitzerverein) oder im Handel angeboten werden, in die die individuellen Daten wie Vertragsparteien, Mietgegenstand etc. nur eingefügt werden müssen. Solche Vertragsmuster gelten zivilrechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB, die besonderen inhaltlichen Beschränkungen unterliegen.

Das formularmäßige Verbot der Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung hat der BGH über die „Auffangvorschrift“ des § 307 I S. 1, II Nr. 1 BGB gekippt. Die Vorschrift verbietet Klauseln in vorformulierten, einseitig vom Vermieter gestellten Verträgen, die den Mieter entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt nach dem Gesetz insbesondere dann vor, wenn eine Klausel in einem Mietvertrag mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der die Klausel abweicht, nicht vereinbar ist.
Nach Auffassung des BGH ist ein generelles Verbot von Hunde- oder Katzenhaltung nicht mit der Vorschrift des § 535 BGB vereinbar, die dem Mieter ein möglichst weitgehendes und möglichst uneingeschränktes Recht auf Gebrauchsgewährung an seiner Wohnung einräumt. Teil dieses umfassenden Nutzungsrechts ist auch das Recht des Mieters, einen Hund oder eine Katze zu halten. Dieses Recht kann nicht generell durch eine vorformulierte Klausel ausgeschlossen werden.

Das Urteil des BGH vom 20.03.2013 bedeutet allerdings nicht, dass Hunde- und Katzenhaltung in Wohnung generell erlaubt ist und vom Vermieter nicht verboten werden kann. Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob der Mieter das Recht hat, eine Katze oder einen Hund in der Wohnung zu halten.
Grundlage ist eine Abwägung der Interessen des Mieters, des Vermieters oder anderer Hausbewohner oder Nachbarn. Des Weiteren werden beispielsweise die Größe des Hundes oder die Rasse im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sein.

Das Urteil des BGH vom 20.03.2013 schafft eine Rechtsgrundlage für die Haltung von Hunden und Katzen in Mietwohnungen, die auf der Grundlage von Formularverträgen vermietet sind. Weiterhin zulässig dürften Regelungen sein, die die Tierhaltung an eine Genehmigung des Vermieters knüpfen, vorausgesetzt, der Genehmigungsvorbehalt ist nicht so eng gefasst, dass eine Tierhaltung de facto ausgeschlossen ist. Keine Erleichterungen bringt das Urteil des BGH vom 20.03.2013 für Mietverträge, die individuell ausgehandelt, also nicht einseitig vom Vermieter formularmäßig vorgegeben sind.
Und natürlich entwickelt sich aus dem Urteil des BGH auch kein Anspruch eines einzelnen auf Vermietung einer Wohnung, wenn der Vermieter wegen des Vorhandensein von Hunden an diesen nicht vermieten will.

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