Rottweiler werden in einigen Bundesländer als gefährlich eingestuft und zählen damit zu den so genannten „Listenhunden.“ Die Haltung dieser Hunde ist mit bestimmten Auflagen verbunden. In Aachen hat das Verwaltungsgericht jetzt entscheiden, dass eine Haltungserlaubnis auch wieder entzogen werden kann.
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 23. September 2010 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Stadt Bad Münstereifel zu Recht die nach dem Landeshundegesetz erforderliche Erlaubnis zum Halten eines Rottweilers widerrufen hat.
Der Rottweiler einer Hundehalterin war mehrfach auffällig geworden, auf Fußgänger und Radfahrer losgelaufen und hatte bereits einen Radfahrer und einen Dackel gebissen. Bei einem Vorfall wurde die Hundehalterin von ihrem Hund zu Boden gerissen, als dieser sich auf einen Kinderwagen stürzen wollte. Nach Ansicht der Stadt bietet die Hundehalterin nicht mehr die Gewähr dafür, dass von ihrem Hund keine Gefahr für Dritte ausgeht. Die Erlaubnis zur Hundehaltung wurde widerrufen, und der Antragstellerin wurde die Haltung ihres Rottweilers untersagt. Das Gericht hat diese Einschätzung – im Rahmen der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – bestätigt.
Die Hundehalterin hat Beschwerde eingelegt, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden hat.
Aktenzeichen 6 L 295/10