Tattoos für Tiere

Verstoß gegen den Tierschutz
Verstoß gegen den Tierschutz © iStock

In einem Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Münster das Verbot des Landrats des Kreises Coesfeld bestätigt: Der Halter eines Schimmelponys aus Lüdinghausen darf sein Tier nicht tätowieren. Denn Tattoos für Tiere sind verboten.

Tattoos für Tiere – das klingt zunächst wie ein Aprilscherz, doch es ist bittere Wahrheit. Eine größere Fläche Haare am rechten hinteren Oberschenkel des Ponys war wegrasiert. Eine etwa 15 Zentimeter große Vorlage der „Rolling-Stones-Zunge“ schon vortätowiert. Der Pferdehalter wollte das Pony „individuell verschönern.“

Tattoos gegen Tierschutz

Dieses Vorhaben erklärte das Gericht jetzt für tierschutzwidrig. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Die Tätowierung eines warmblütigen Wirbeltieres stellt einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar. Dieses verbiete es, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen zuzufügen. Auch wenn Tätowierungen am Menschen im Regelfall ohne Betäubung erfolgten, bedeute dies nicht, dass der mit derartigen Eingriffen in die Haut verbundene Schmerz bei einem Tier zu vernachlässigen sei. Tattoos für Tiere seien daher nicht zulässig.

Unnötige Schmerzen durch Tattoos

Bei der Frage nach der Vergleichbarkeit müssten sowohl die physiologischen Eigenschaften des Tieres als auch seine Angst und seine Unfähigkeit, den Sinn des Schmerzes einzusehen und dessen zeitliche Dimensionen abzuschätzen, bedacht werden. Im Gegensatz zu einem Tier könnten sich Menschen auf die mit einer Tätowierung verbundenen Schmerzen einstellen. Anders als ein Tier könnten sie die Prozedur jederzeit unter- oder gar abbrechen lassen. Das Tier sei jedoch dem Willen des Tätowierers unterworfen.

Keine Tattoos für Tiere

Das erklärte Motiv des Antragstellers, „sein Pferd individuell verschönern“ zu lassen, stelle keinen vernünftigen Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes dar. Die Tätowierung diene hier nicht einer Kennzeichnung des Ponys, sondern allein einem individuellen und wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers, der, wie sich aus der vorliegenden Gewerbeanmeldung ohne weiteres ersehen lasse, mit einem „Tattooservice für Tiere“ Geld verdienen wolle. Dieses Interesse sei nicht grundrechtlich geschützt. Daher gilt weiterhin: Keine Tattoos für Tiere.

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